Steckersolargeräte: Anmeldepflicht

Die Marktstammdatenverordnung sieht vor, dass der Betreiber eines Steckersolargeräts das Gerät bei der Bundesnetzagentur angeben muss. Dies ist der Link zum Marktstammdatenregister, wo Sie ihre Anlage registrieren können.

Nach der Anmeldung im Marktstammdatenregister erfolgt automatisch eine Meldung an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber prüft, ob ein alter Zähler (Ferraris-Zähler) vorhanden ist, welcher ersetzt werden muss. Trotzdem darf das Steckersolargerät (SSG) bereits betrieben werden (temporäre Duldung rückwärts laufender Zähler). Der alte Zähler wird ggf. gegen einen Zweirichtungszähler (sog. „moderne Messeinrichtung“) ausgetauscht. Weder für den Austausch noch für den Betrieb entstehen dem Anlagenbetreiber Mehrkosten gegenüber dem früheren Zähler.

Der Bundesrat hat am 27.9.2024 Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht zugestimmt, um die Installation von Steckersolargeräten zu erleichtern. Bereits im Juli 2024 hatte der Bundestag das Gesetz verabschiedet. SSG werden damit in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufgenommen, auf deren Genehmigung die Mieter und Eigentümer einen rechtlichen Anspruch haben. Das sind bauliche Veränderungen, die von Vermietern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nicht einfach blockiert werden können. Die Zustimmung kann künftig nicht mehr ohne triftigen Grund verweigert werden. Mieter sollten aber unbedingt Gebäudeeigentümer bzw. Hausverwaltung über die Installation informieren.

Weiterhin wird empfohlen die Versicherung über die Installation des SSG’s zu informieren.

Weitere Hinweise

Bei einem SSG handelt es sich rechtlich um eine EEG-Anlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) und es gelten die dort gemachten Regeln und Vorgaben. Mit der Änderung des Gesetzes im Rahmen des “Solarpaket I” wurde für Steckersolargeräte nun erstmals gesetzlich als eigene Kategorie festgelegt. Die gesetzlichen Leistungsgrenzen betragen maximal 800 W (genauer: 800 VA Scheinleistung) am Wechselrichterausgang und in Summe maximal 2.000 Wpeak (Wp) für die angeschlossenen Module.

Technisch gesehen sind die relevanten elektrotechnischen Normen anzuwenden, vor allem die Anforderungen der Installationsnorm DIN VDE 0100-551-1. Die Anwendungsregel VDE AR-N 4105 erlaubt zudem bisher, dass bis zu einer Leistung von 600 Watt (Wechselrichterleistung) ein vereinfachtes Anmeldeverfahren durch Anschlussnutzerinnen und Nutzer (also ohne Elektrofachkraft) erlaubt ist.

Anmerkung: Die o.g. VDE-Normen müssen Aufgrund des derzeit gültigen EEG überarbeitet werden (z.B: Leistungsgrenze 600W vs. 800VA). Dies soll bis Ende 2024 abgeschlossen sein. Seit Mai 2024 ist die Anmeldung für SSG beim Netzbetreiber entfallen. Dadurch bezieht sich die o.a. VDE-Regelung auf eine nicht mehr vorhandene Anmeldung. Damit gibt es bis zur Aktualisierung der Normen keine exakte normative Regelung. Der zuständige Verband (VDE) teilt online mit, dass mit der Gesetzesänderung Anlagen nun mit 800 VA einspeisen können.

Die Wechselrichter müssen die VDE-Norm VDE-AR-N 4105 erfüllen, also über einen Netz-Anlagen-Schutz (NA-Schutz) verfügen; die von uns vermittelten Wechselrichter erfüllen diese Anforderungen.

Die Installation durch einen Laien (Steckeranschluss) ist vorgesehen; Änderungen an und Prüfungen der Stromnetzanlage muss ein Elektroinstallateur vornehmen.